Statuten

I.

 

Grundlagen

Art. 1  

Name, Sitz

1
 
 
Unter dem Namen SCHNEE UND BERG SPORT ZÜRICH DER CREDIT AG (Verein) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.
 

Art. 2 

Zweck

1
Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung von Schnee- und Bergsportarten zu ermöglichen.
2
Dies umfasst insbesondere alpine und nordische Disziplinen sowie Alpinismus und Wandern.
3
 
Das Tätigkeitsprogramm beinhaltet Saisonvorbereitungen, Wettkampfvorbereitungen, Wettkampftrainings, Durchführung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und Ausflügen.
4
 
Der Verein fördert die Kameradschaft unter den Mitgliedern sowie den Kontakt unter den aktiven und pensionierten Mitarbeitenden der CREDIT SUISSE AG - Gesellschaften.
5
 
Die Förderung des Sports und der Gesundheit der Mitglieder sind zentrale Anliegen des Vereins.
 

Art. 3 

Verhältnis zu Organisationen

1 Der Verein kann insbesondere anderen Organisationen mit gleichgerichteter Zielsetzung beitreten.
2 Er tritt dem SPORTCLUB ZÜRICH DER CREDIT SUISSE AG (Sportclub) bei.
3
 
Der Verein anerkennt die Statuten des Sportclubs sowie des SPORTVERBANDS DER CREDIT SUISSE AG (Sportverband).
 

Art.4 

Obliegenheiten

1 Der Verein nimmt Empfehlungen des Sportclubs sowie des Sportverbands entgegen.
2
 
Er legt Statutenänderungen dem Sportclub zur Überprüfung und Genehmigung vor.
 

II.

Mitgliedschaft

Art. 5

Mitglieder

1 Der Verein besteht aus mindestens zehn Aktivmitgliedern, die aktive oder pensionierte Mitarbeitende einer CREDIT SUISSE Gesellschaft sind.
2 Der Verein kennt Aktivmitglieder, Angehörige-, Ehren- und Externe-Mitglieder.
3 Aktiv-Mitglieder sind aktive oder pensionierte Mitarbeitende einer Credit Suisse Gesellschaft,
Angehörige sind der/die Lebenspartner/in des/der aktiv oder des/der pensionierten Mitarbeitenden und deren Kinder (im gleichen Haushalt lebend) und können bis zur Vollendung des 18. Altersjahres aufgenommen werden. Jugendliche sind Mitglieder ab dem 8. und bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
4 Externe Mitglieder sind Personen, welche nicht Mitarbeiter oder Pensionierte einer Credit Suisse Gesellschaft sind. Verlässt ein Mitarbeiter die Credit Suisse, kann er auf Wunsch als externes Mitglied im Club verbleiben. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen weitere Personen für den Club zulassen.
5
 
 
Die Ehrenmitgliedschaft wird für ausserordentliche Verdienste zugunsten des Vereins aufgrund Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
 

Art. 6

Mitgliederbeiträge

 1 Die finanziellen Leistungen der Mitglieder bestehen aus einem jährlichen Beitrag, der sich aus einem Beitrag an den Sportclub und demjenigen an den Verein zusammensetzt.
2 Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, beträgt aber höchstens CHF 200.00.
Falls die Mitgliederversammlung keine Mitgliederbeiträge beschliesst, kommen die bisher gültigen Ansätze zur Anwendung.
3 Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrags befreit.
Der Beitrag an den Sportclub ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
4 Der Verein kann für das Inkasso eine Drittperson beauftragen.

 Art. 7 

Aufnahme

 1
 
Als Aktivmitglieder können aktive oder pensionierte Mitarbeitende der CREDIT SUISSE AG - Gesellschaften sowie deren Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres aufgenommen werden.
2
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung und durch den Eintrag in die Mitgliederliste.

 Art. 8

Ansprüche

 1
 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
2
 
Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied oder das Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, hat weder Anspruch auf das Vermögen des Vereins noch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Art. 9

Verlust der Mitgliedschaft

1
 
Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind
2 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

3

Ein Mitglied wird insbesondere ausgeschlossen, wenn es absichtlich und fortgesetzt trotz Mahnung seinen Pflichten dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins anderweitig schadet.
4 Der Beschluss des Vorstands ist endgültig und wird nicht begründet.

Art. 10

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung vor Ablauf des Kalenderjahrs dem Vorstand mitzuteilen.

III.

Organe

Art. 11

Organe

1
 
 
 
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Kontrollstelle

A.

Mitgliederversammlung

Art. 12

Kompetenzen der Mitgliederversammlung

 1  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2 Sie erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht aufgrund der Statuten anderen Organen übertragen worden sind.
3

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder
d) Wahl bzw. Abwahl der Revisoren und Revisorinnen
e) Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins
g) Abnahme des Jahresberichts
h) ) Genehmigung des Kassenberichts (Jahresrechnung) und des Berichts der Kontrollstelle
i) Déchargeerteilung an den Vorstand
j) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
k) Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten gemäss Antrag des Vorstands oder der Mitglieder
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern

4 Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten oder an die Präsidentin einzureichen.
5 Nur innert Frist eingereichte Anträge müssen an der Mitgliederversammlung zur Behandlung gebracht werden.

Art. 13 

Ordentliche/Ausserordentliche Mitgliederversammlung

1
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
2
 
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen wenn es die Umstände erfordern oder wenn es mindestens 30 Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe mit Angabe des Zwecks der Einberufung verlangen.

Art. 14

 Einberufung

1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder.
2 Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Art. 15

Versammlungsleitung und Protokollführung

 1
 
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin, bei dessen oder deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.
2
 
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und den Vorstandsmitgliedern des Vereins innert Monatsfrist zuzustellen.

 Art. 16

Abstimmung und Wahlen

 1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2 Der Vorstand ist stimmberechtigt.
3
 
Bei Wahlen und Abstimmungen (ausser bei Statutenänderungen und bei Auflösung des Vereins) entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
4 Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
5
 
Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.

B.

Vorstand

Art. 17

Zusammensetzung und Wahl

1
 
 
 
 
Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
Auf fünf Vorstandsmitglieder ist Maximum eine externes Mitglied im Vorstand zulässig.
Verlässt ein Vorstandsmitglied die Credit Suisse, so kann es als Übergangsregelung für maximal 5 Jahre (auch als externes Mitglied) weiterhin dem Vorstand angehören, ohne unter die Klausel „maximal ein externes Mitglied im Vorstand zulässig“ zu fallen.
2 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig.
3
 
 
Jede Funktion ist zu besetzen, wobei ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen übernehmen kann.
Im Sinne der Gewaltentrennung dürfen die Funktionen Präsident, Kassier oder Vizepräsident, Kassier nicht von der gleichen Person ausgeübt werden.
   

Art. 18

Konstituierung

1
 
Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2
 
 
 
 
Der Präsident muss zum Zeitpunkt der Wahl mit der Credit Suisse verwurzelt sein.
Das heisst, angestellt oder pensioniert in der Credit Suisse oder einer Tochtergesellschaft.
Verlässt der Präsident die Credit Suisse, so kann er als Übergansregelung für maximal 5 Jahre (auch als externes Mitglied) weiterhin dem Vorstand als Präsident angehören, ohne unter die Klausel „maximal ein externes Mitglied im Vorstand zulässig“ zu fallen.

Art. 19 

Vertretung des Vereins

1
Alle Vorstandsmitglieder sind für den Verein kollektivzeichnungsberechtigt mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 20

Aufgaben des Vorstands

1
 
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2
 
Er ist befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Massnahmen zu treffen, die nach seinem Ermessen zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder wünschenswert sind.
3
 
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.
4
 
 
 
 
 
 
 
 
Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden
b) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
c) Ausarbeitung und Durchführung des Tätigkeitsprogramms
d) Antragstellung an die Mitgliederversammlung über Geschäfte, die nicht in seine Kompetenz fallen
e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Verwaltung des Vermögens
g) Vorschagen von Ehrenmitgliedern an die Mitgleiderversammlung
h) Überprüfung und Ausführung der Empfehlungen des Sportclubs und des Sportverbands

Art. 21 

Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

1
 
Vorstandssitzungen sind in der Regel durch den Präsidenten oder die Präsidentin unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin einzuberufen.
2
Der Präsident oder die Präsidentin (bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied) leitet die Sitzung.
3
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und allen Vorstandsmitgliedern innert Monatsfrist zuzustellen.

Art. 22 

Teilnahme an den Sitzungen und Vertretung

1
Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen.

Art. 23

Art. 23 Quorum und Beschlüsse

1
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
2
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
3
Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

C.

Kontrollstelle

Art. 24

Wahl und Zusammensetzung

1
 
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei von der Mitgliederversammlung jeweils auf ein Jahr gewählten Revisoren oder Revisorinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2
Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 25 

Aufgaben

1
Die Kontrollstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung zu überprüfen.
2
Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

IV.

Allgemeines

Art. 26

Geschäftsjahr

1
Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.
2
Die Jahresrechnung wird auf den 30. Juni abgeschlossen.

Art. 27 

Haftung

1   
 
 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.Für Unfälle und Schäden jeglicher Art ihrer Mitglieder lehnt der Club/Verein jede Haftung ab. Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.

Art. 28

Statutenänderung

1
 
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
2
Die Statuten und Statutenänderungen bedürfen einer Freigabe durch den Sportclub.

V.

Liquidation

Art. 29

Auflösung

1
 
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt.
2
Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Person betraut.
3
Die Liquidation wird vom Sportclub überwacht.

Art. 30 

Verwendung des Vereinsvermögens

1   

 

 

Das bei der Auflösung des Clubs vorhandene Vermögen geht auf den Sportclub Zürich über, wo das Vermögen mindestens zwei Jahre für eine Nachfolgeorganisation (CS Verein) reserviert bleibt. Die Clubmitglieder des in Auflösung begriffenen Clubs haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. In diesem Sinne dürfen im Vorfeld der Auflösung keine ausserordentlichen Vergünstigungen gewährt oder ausserordentliche Rückzahlungen getätigt werden.
   
  Beschlossen an der ordentlichen Mitgliederversammlung in Zürich vom 8. November 2013.
SCHNEE UND BERG SPORT ZÜRICH DER CREDIT SUISSE AG
 
Präsident
Paul Lienhard Paul
Aktuar
Paul J. Bachmann
   
  Die Änderungen für diese neuen Statuten wurden (gemäss Art. 28, Absatz 2) durch den Sportclub (im Vernehmlassungsverfahren) genehmigt.
Sportclub Zürich der Credit Suisse AG
Die für Statutenänderungen der Clubs bezeichneten Verantwortlichen:
Werner Haselbach Jürg Comminot